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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 28.06.2022

Keine Schadensersatzhaftung des Wohngebäude-/Hausratversicherers bei Auswahl des Fachunternehmens zur Sanierung eines Leitungswasserschadens

Die Auswahl eines Fachunternehmens zur Sanierung eines Leitungswasserschadens durch den Wohngebäude- bzw. Hausratversicherer begründet keine Schadensersatzhaftung des Versicherers. Der Versicherer schuldet nur die Auswahl eines geeigneten Unternehmens. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 8 U 3825/21).

In einem Einfamilienhaus kam es zu einem Leitungswasserschaden. Die Gebäude- bzw. Hausratversicherung hat den Schaden reguliert und ein Fachunternehmen ausgewählt, welches die Sanierungsarbeiten ausführen sollte. Der Hauseigentümer hat das entsprechende Angebot des Fachunternehmens angenommen. Mit der Behauptung, das Unternehmen habe bei den Sanierungsarbeiten weitere Schäden in Höhe von über 30.000 Euro verursacht, erhob der Hauseigentümer gegen den Versicherer Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Hauseigentümers.

Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Hauseigentümer stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherer zu. Wenn ein Gebäude- bzw. Hausratversicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls einen Werkunternehmer mit der Instandsetzung beschädigter Gegenstände und Gebäudeteile beauftrage, handele er regelmäßig im Namen des Versicherungsnehmers. Auch wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Beauftragung der Reparatur unterstütze, wolle er die Reparatur nicht als eigene vertragliche Verpflichtung und auf eigenes Risiko durchführen. Er beabsichtige lediglich die Sanierung zu beschleunigen, um dem Versicherungsnehmer eine zeitnahe Entschädigung zu ermöglichen.

Der mit der Instandsetzung beauftragte Werkunternehmer werde daher nicht im Pflichtenkreis des Versicherers tätig und sei daher nicht sein Erfüllungsgehilfe. Das behauptete Fehlverhalten des Fachunternehmens sei dem Versicherer somit nicht zuzurechnen. Die Pflicht des Versicherers beschränke sich lediglich darauf, ein für die Sanierung geeignetes Unternehmen auszuwählen. Eine Verletzung dieser Pflicht werde vom Hauseigentümer aber nicht behauptet.

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